Schenken mit warmer Hand
Die Erbschaft vorab als Schenkung übertragen
Sie tragen sich mit dem Gedanken, Ihr selbst bewohntes Eigenheim bereits zu Ihren Lebzeiten, sozusagen mit warmer Hand, an Ihre Kinder zu verschenken? Dafür sprechen so manche Gründe: die Kinder sollen die Erbschaftssteuer sparen, Sie möchten Ihre Angelegenheiten rechtzeitig regeln, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, Sie wollen Ihren Vermögenswert vor dem möglichen Zugriff Dritter schützen oder Sie wollen kein Geld mehr in anstehende Renovierungen stecken…
Vorsicht: Wer seine Immobilie überträgt, ist nicht mehr Herr im eigenen Haus!
Grundsätzlich sollten Sie sich diesen Schritt im Vorfeld jedoch sehr gut überlegen und unbedingt juristischen Rat einholen! Die Übertragung des Eigentums an einer selbstgenutzten Immobilie stellt in jedem Fall einen erheblich Eingriff in Ihre Lebensumstände dar. Ganz unabhängig davon, welche juristischen Regelungen Sie bei der Eigentumsübertragung treffen, nach der Übertragung sind Sie eben nicht mehr der Eigentümer oder die Eigentümerin Ihrer vier Wände. Jeder Immobilienfachmann oder Erbrechtler kennt Fälle, in denen nach erfolgter Schenkung der Immobilie an ein Kind trotz juristischer Absicherung der Eltern später z.B. über Wohnrechte oder Keller- und Gartenbenutzungsrechte erbittert gestritten wird. Auch geht natürlich der Vermögenswert für Sie verloren. Sollten Sie also später einmal pflegebedürftig werden, können Sie nicht mehr über Ihr Vermögen verfügen und sind möglicherweise auf wohlwollende Zuwendungen Ihrer Kinder oder auf das Sozialamt angewiesen.
In jedem Fall sollten Sie stets bedenken, dass sich sowohl Ihre Beziehung zu den Kindern als auch die wirtschaftlichen Umstände Ihrer Kinder ändern und schlimmstenfalls verschlechtern können. Vorsorglich sollte daher in der Schenkungsvereinbarung berücksichtigt sein, unter welchen Umständen der Schenkende das Geschenkte zurückfordern kann. Zum Beispiel bei einer Insolvenz des Kindes, wenn die Gläubiger auf die Immobilie zugreifen oder wenn das beschenkte Kind vor den Eltern stirbt.
Geschenkt ist geschenkt
Um späteren Familienstreitigkeiten vorzubeugen, ist es ratsam, mit allen betroffenen Familienangehörigen die verschiedenen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung vor Unterzeichnung genau zu besprechen. Wer vorher gehört wird, wird sich später weniger beschweren. Auch kann im Vorhinein geklärt werden, wie eventuelle Verpflichtungen des beschenkten Kindes gestaltet werden sollen, wie etwa Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtungen.
Die Zehn-Jahres-Frist
Der Gesetzgeber hat die Zehn-Jahres-Frist gesetzlich verankert. Dies hat einerseits Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer, gilt aber auch im Sozialrecht. Nimmt etwa der Übergeber der Immobilie Sozialleistungen in Anspruch, bevor zehn Jahre seit der Überschreibung der Immobilie verstrichen sind, so kann das Sozialamt Anspruch auf Rückgängigmachung der Übertragung erheben.
Es geht um Ihr Haus!
Die Schenkung einer Immobilie ist in jedem Fall eine rechtlich höchst komplizierte Sache. Unbedingt vor einer Unterschrift sollten Sie alle sich aus einer Schenkung ergebenden Rechte und Pflichten sowie die steuerlichen Auswirkungen in der Vertragsgestaltung genau prüfen.
Sprechen Sie unbedingt vorher mit einem Notar Ihres Vertrauens und lassen Sie sich alle Möglichkeiten im Detail erklären. Es geht um Ihr Haus, das Sie sich mühsam erarbeitet und erspart haben!